-

Wem droht hier welche „Gefahr“?

Eine „drohende terroristische Gefahr“ wird angenommen, wenn jemand beabsichtigt, die Grundstrukturen“ des Staates „zu beeinträchtigen oder zu beseitigen“ bzw. wenn er eine Behörde oder ein Organ der Meinungsäußerung „nötigen“ will. Es reicht auch schon aus, wenn die Polizei das vermutet. Da der Arbeiterund Gewerkschaftsbewegung ein allseitiges und vollständiges gesetzliches Streikrecht verwehrt ist, kann jeder Massenstreik außerhalb einer Tarifrunde kriminalisiert und potenzielle Streikführer vorsorglich“ verfolgt und eingesperrt werden. Denn jeder Streik und jede Kundgebung ist für die Kapitalisten eine „Nötigung. Die sehr weit gefasste Definition rechtfertigt die massive Einschränkung des Persönlichkeitsund des Koalitionsrechts.

Um faschistische Verbrecher zu erfassen, die Attentate auf die Bevölkerung vorbereiten, braucht es keinen neuen Polizeigesetze. Wer von ihnen sich illegal Waffen oder Sprengstoff besorgt und Anschlagspläne ausheckt, bereitet eine schwere Straftat vor. Das reicht völlig für eine Verhaftung aus.

Die Terrorismusdefinition der EU vom 27. Dezember 2001, die wesentlich mit den Anschlägen auf die Zwillingstürme des WTC in New York gerechtfertigt wurde, erklärt eine Handlung als „terroristisch“, wenn sie mit dem Ziel begangen wird, „… eine Regierung oder eine internationale Organisation unberechtigterweise zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören.“1

 Diese EU-Vorgabe wird jetzt im neuen Polizeigesetz in NRW im § 8 Absatz 5 umgesetzt. Heute dienen „kriminelle Ausländer“ und „islamistische Gefährder“ als Rechtfertigung. Im Gesetzentwurf heißt es:

Sofern die drohende Gefahr bestimmt und geeignet ist,

1.) die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern

2.) eine Behörde, eine nationale oder internationale Organisation oder ein Organ der Meinungsäußerung rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder

3.) die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates, eines Landes, einer nationalen oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, handelt es sich um eine drohende terroristische Gefahr.“