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Versammlungsrecht

Das Versammlungsrecht ist durch Artikel 8 Grundgesetz geschützt: „Jedermann hat das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen.“

(§ 1) Die „Mitwirkung an der politischen Willensbildung“ durch politische Parteien ist durch Artikel 21 Grundgesetz besonders geschützt.